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Gesetzliche Privilegierung des Gläubigers erstreckt sich auf Dritten
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V hat Unternehmerin M ein Lastenrad für Ms Mitarbeiter vermietet. Dieses wird durch Ms Arbeitnehmer A leicht fahrlässig beschädigt. Ein Jahr nach Rückgabe des Rades, verlangt V Schadensersatz für das beschädigte Rad. M und A erwidern dies sei zu spät.
Einordnung
Gesetzliche Privilegierung des Gläubigers erstreckt sich auf Dritten
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S ist praktizierender Sikh und trägt aus religiösen Gründen einen Turban. Er beantragt eine Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Helmpflicht beim Motorradfahren. Die Behörde lehnt den Antrag ab, denn eine solche Befreiung könne nur aus gesundheitlichen Gründen gewährt werden.
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