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Haftung für Sachmängel, § 524 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Nachbar N trifft die fußballbegeisterte F auf der Straße. N sagt, dass er F seinen alten Lieblingsfußball von zuhause sowie Fußballschuhe schenken will, die er noch in der Stadt kaufen muss. Am nächsten Tag übergibt N der S beide Geschenke. Der Fußball ist kaputt, was N der F arglistig verschiegen hatte. Auch die Fußballschuhe sind mangelhaft, was N beim Kauf grob fahrlässig verkannt hatte.
Einordnung
Haftung für Sachmängel, § 524 BGB
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Vater V schenkt seinem volljährigen Sohn S in notariell beurkundetem Vertrag ein Grundstück unter der Voraussetzung, dass S ihn im Alter auch durch Erträge dieses Grundstücks pflegt. S erklärt sich damit einverstanden.

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