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Zeitpunkt des guten Glaubens 1
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V ist Bucheigentümer eines Grundstücks, wahrer Eigentümer ist E. V veräußert das Grundstück an K. K vertraut zunächst auf die Richtigkeit des Grundbuchs. Dann erfährt K jedoch von den wahren Eigentumsverhältnissen. Im Anschluss stellt K den Eintragungsantrag und wird als Eigentümer eingetragen.
Einordnung
Zeitpunkt des guten Glaubens 1
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Zeitpunkt des guten Glaubens 2
V ist Bucheigentümer eines Grundstücks, wahrer Eigentümer ist E. V veräußert das Grundstück an K. K vertraut auf die Richtigkeit des Grundbuchs. K stellt den Eintragungsantrag. Danach erfährt K von den wahren Eigentumsverhältnissen. Anschließend wird K als Eigentümer eingetragen.
Fehlende Verfügungsberechtigung beim Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB – maßgeblicher Zeitpunkt
B ist Bucheigentümer eines Grundstücks, wahrer Eigentümer ist E. B lässt das Grundstück an G auf, der den Eintragungsantrag stellt. E erwirkt panisch eine einstweilige Verfügung, aufgrund derer noch vor Eintragung des G ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen wird.