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Anrechnung der Tiergefahr
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Rentner R geht mit seinem Dackel Donald spazieren. Er trifft dabei auf Studentin S, die ihrerseits mit ihrem Pudel Paul unterwegs ist. Donald und Paul knurren sich an und rangeln kurz. R bringt Donald zur Ruhe. S schafft dies nicht bei Paul, der die Fassung verliert und ohne Verschulden der S Donald beißt. Bei R entstehen Heilbehandlungskosten von €1.000.
Einordnung
Anrechnung der Tiergefahr
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Vorrang der Verschuldenshaftung gegenüber Gefährdungshaftung auch bei Mitverschulden (§ 840 Abs. 3 BGB analog)
Hundefan H geht mit seinem angeleinten Labrador Leni (L) am Grundstück der Anwältin A vorbei. Dort befindet sich umgeben von einer Hecke deren Golden Retriever Goldie (G). A weiß, dass G sich öfter durch die Hecke zwingt, aber dann bisher nie Passanten angegriffen hat. G zwängt sich wieder durch eine Hecke und rennt auf H und L zu. Es kommt zu einem Gerangel zwischen G und L, wobei G immer wieder an den zwischen den Hunden stehenden H hochspringt. H kommt aus dem Gerangel nicht raus und wird von G gebissen (Behandlungskosten: €1.000).

Mitfahrt-Fall (Handeln auf eigene Gefahr)
Der 20-jährige A hat zwar keinen Führerschein und keine Fahrerfahrung, sich aber das Auto seiner Freundin geliehen. Sein Freund F steigt zu ihm ins Auto, obwohl er weiß, dass A keinen Führerschein hat und eigentlich nicht fahren kann. A fährt fahrlässig in einer Kurve zu schnell, das Auto prallt gegen einen Baum. F wird verletzt, wodurch ihm Behandlungskosten von €10.000 entstehen.