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Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Da die Hühner des B von der Vogelgrippe befallen sind, ordnet die zuständige Behörde nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) die Tötung der Bestände an. Bevor B Widerspruch erheben kann, versterben die Hühner. Die Behörde meint, dass „danach doch kein Hahn mehr kräht“.
Einordnung
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Anfechtung eines behördlichen Verbots - Standardlösung Klagebefugnis (Adressatentheorie)
Bauherr B hat endlich sein 5-stöckiges Traumhaus fertig gebaut. Daraufhin erhält er von der Gemeinde G die Anordnung, sein Haus zu beseitigen. B versteht die Welt nicht mehr und will gegen die Anordnung gerichtlich vorgehen.
Dauerverwaltungsakt
Die Gewerbeaufsichtsbehörde erteilt G eine Gewerbeuntersagung aufgrund von Unzuverlässigkeit (§ 35 Abs. 1 S. 1 GewO). Als G klagen will, kommt es zu einer Explosion, die den Betrieb des G zerstört. Die Behörde meint, die Untersagung sei jetzt nur noch „Schall und Rauch“.