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Formerfordernis wird von den Parteien vereinbart (§ 127 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V möchte ihr Hausboot in Hamburg gerne verkaufen. K ist sehr interessiert daran, weil er begeisterter Kreuzfahrer ist und gerne auf dem Wasser residiert. V und K vereinbaren, dass der Vertrag in Schriftform fixiert werden soll.
Einordnung
Formerfordernis wird von den Parteien vereinbart (§ 127 BGB)
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§ 127 Abs. 2 BGB Erleichterungen (Telekommunikative Übermittlung)
Krimiliebhaber K möchte von V einen neuen Fernseher für €2000 kaufen, um seine Krimis zu schauen. V und K einigen sich auf die Schriftform, um die Vertragsbedingungen zu fixieren. K übersendet V eine E-Mail mit eingescannter Unterschrift. V nimmt auf dieselbe Weise den Vertrag an.
§127 Abs. 2 BGB Erleichterung (Briefwechsel)
K möchte ein Segelboot von V kaufen. Der Kaufvertrag soll schriftlich erfolgen. K macht V ein Angebot mittels eines Schreibens, welches er eigenhändig unterschreibt. V setzt seinerseits ein eigenhändig unterschriebenes Schreiben auf, mit welchem er gegenüber K den Kaufvertrag annimmt.