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Hinterlistiger Überfall (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) durch Ausnutzen des Schlafes des Opfers?

einfach
schwer49 % lösen richtig
7. Mai 2026
16 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Als Ehefrau T eines Nachts aus dem Schlaf erwacht, plagen sie dunkle Gedanken. Sie beschließt spontan, dem bösartigen und ihr körperlich weit überlegenen Ehemann O Leid anzutun. Sie schafft es, dem neben ihr schlafenden O mehrere schmerzhafte Schnittwunden zufügen, bevor dieser aufwacht.

Einordnung

Hinterlistiger Überfall (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) durch Ausnutzen des Schlafes des Opfers?

Lösung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Diese 1 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.

1. T hat die Körperverletzung zum Nachteil des O „mittels eines hinterlistigen Überfalls“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen.
Nein, das trifft nicht zu!
Ein Überfall ist ein plötzlicher, unerwarteter Angriff auf einen Ahnungslosen. Der Überfall ist „hinterlistig“, wenn der Täter planmäßig und in einer auf die Verdeckung seiner wahren Absichten berechnenden Weise handelt, um dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. Indem T dem schlafenden O überraschend Schnittverletzungen hinzugefügt hat, hat sie einen Überfall getätigt. Hinterlist läge vor, wenn T dem O vor dessen Einschlafen gezielt ihre Verletzungsabsicht verborgen hätte, ihn also planmäßig in den Zustand des Schlafes hätte eintreten lassen, um dann seine Arg- und Wehrlosigkeit für die Tat auszunutzen. Das bloße Ausnutzen des Schlafes des Opfers und damit seiner Arg- und Wehrlosigkeit genügt für Hinterlist nicht. Bei der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB) reicht das bloße Ausnutzen des Schlafs des Opfers und damit seiner Arg- und Wehrlosigkeit aus. Der hinterlistige Überfall in § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist damit der Heimtücke zwar nicht unähnlich, aber im Anwendungsbereich tendenziell enger.

Fundstellen

Wie funktioniert Jurafuchs?

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