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Bloßes Ausnutzen des Überraschungsmomentes
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T sieht zufällig seinen Rivalen O vor ihm an der Supermarktkasse stehen. Er entschließt sich spontan, O einen Denkzettel zu verpassen. Dazu schlägt er O von hinten nieder.
Einordnung
Bloßes Ausnutzen des Überraschungsmomentes
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Verdecktes Beibringen von Schlafmitteln
T will die O so außer Gefecht setzen, dass er ungestört mit ihr sexuell verkehren kann. Hierzu mischt er ein starkes, geschmackloses Schlafmittel in eine Tasse Tee, die O austrinkt. Sie verspürt sogleich einen starken Schwindel. Erst Stunden später wacht sie benommen und nackt neben T im Bett liegend wieder auf.
Anforderungen an die gemeinschaftliche Tatbegehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
T will den O verprügeln und bittet C und D, zur Sicherheit mitzukommen und ihn durch ihre Anwesenheit zu unterstützen. Während T den O verprügelt, stehen C und D daneben und zeigen sich – für Dritte erkennbar – einsatzbereit für den Fall, dass O Gegenwehr leistet.