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Schuldbeitritt: § 422 BGB, Erlöschen der Forderung abhängig vom Innenverhältnis
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A schuldet dem Gläubiger G €10.000, wobei B der Schuld des A beitritt. Im Innenverhältnis ist A alleinverpflichtet. Nun vereinbart A mit G, dass er mit der Zahlung Gs Forderung gegen B kauft. Erfüllung soll bei Zahlung nicht eintreten. Nach erfolgter Zahlung des A an G, möchte A den B in Anspruch nehmen.
Einordnung
Schuldbeitritt: § 422 BGB, Erlöschen der Forderung abhängig vom Innenverhältnis
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