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„Normalfall“ Einziehungsklage - Zulässigkeit
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
G hat gegen S einen Zahlungstitel i.H.v. €11.000. S hat gegen D aus Dortmund eine Forderung i.H.v. € 11.000 aus einem Gebrauchtwagenverkauf. G pfändet die Forderung der S gegen D und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. D zahlt nicht. Nun will G die D auf Zahlung verklagen.
Einordnung
„Normalfall“ Einziehungsklage - Zulässigkeit
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
Diese 4 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. Für die Klage des G gegen D ist die Einziehungsklage (auch sogenannte Drittschuldnerklage) statthaft.
2. Das Landgericht Dortmund ist ausschließlich zuständig gemäß § 802 ZPO.
3. Hat der Schuldner bereits einen rechtskräftigen Titel gegen den Drittschuldner erwirkt, steht der Einziehungsklage der Einwand der entgegenstehenden Rechtskraft entgegen, § 322 ZPO.
4. In der Zulässigkeit der Einziehungsklage ist immer auch die Prozessführungsbefugnis anzusprechen, weil der Gläubiger nicht Forderungsinhaber geworden ist. Forderungsinhaber bleibt der Schuldner.
Prüfungsschema
Wie baust Du die Prüfung der Einziehungsklage auf?
- Zulässigkeit der Einziehungsklage (Drittschuldnerklage)
- Begründetheit der Einziehungsklage (Drittschuldnerklage)
- Einziehungsberechtigung des Klägers, §§ 835, 836 I ZPO
- Bestehen der Forderung
- Keine Einwendungen i.S.v. §§ 404ff. BGB analog
Fundstellen
Wie funktioniert Jurafuchs?
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
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