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Beendigung des Werkvertrags unterliegt den allgemeinen Regeln, enthält aber auch spezifische Beendigungsgründe: 1. Kündigung durch den Unternehmer, § 643 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Beim vereinbarten Termin in Us Tattoo-Studio taucht B nicht auf. Nach erfolglosem Anruf setzt U eine Frist von zwei Wochen. Danach brauche B „gar nicht mehr zu kommen“.
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2. Kündigung durch den Unternehmer, § 643 BGB
B taucht zum vereinbarten Friseurtermin beim Friseur U nicht auf. Der Friseur U war an dem Tag aber ohnehin krank zu Hause. U setzt dem B telefonisch mit triefender Nase eine Frist mit Kündigungsandrohung.
Kündigung aus wichtigem Grund, § 648a BGB
Naturbursche B möchte die Wände seines Flures mit Bäumen verzieren lassen und beauftragt dafür Maler U. Während der Arbeiten erwischt B den U, wie er in den privaten Schubladen des B schnüffelt. B erwischt U trotz Abmahnung erneut beim Schnüffeln.