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§ 231 Abs. 2 StGB: Vorwerfbarkeit
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
O und B greifen den schwachen T in einer Kneipe an. T muss sich wehren. Sein Faustschlag lässt O auf dem linken Auge erblinden.
Einordnung
§ 231 Abs. 2 StGB: Vorwerfbarkeit
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Zeitpunkt der Beteiligung: Ausscheiden vor Eintritt der schweren Folge
Zwischen T, B, C und O entbrennt ein heftiger Streit, der in einer Prügelei mündet. B zieht sich nach einer Verletzung zurück. T, C und O schlagen weiter aufeinander ein, wobei O so getroffen wird, dass er erblindet.
Zeitpunkt der Beteiligung: Nach Eintritt der schweren Folge
T, C, D und O starten eine Kneipenprügelei. Dabei stirbt O. Nach diesem Geschehen betritt B die Kneipe und schließt sich der Prügelei an.