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Außerordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer, § 490 Abs. 2

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Unternehmer U hat bei der B-Bank ein Darlehen über €200.000 aufgenommen (Laufzeit 15 Jahre, jährlich 1,5% Zinsen). Das Darlehen ist durch eine Grundschuld an der Immobilie des U besichert. Drei Jahre nach Auszahlung des Darlehens ist U aus finanziellen Gründen gezwungen, die Immobilie zu veräußern. U kündigt B.

Einordnung

Außerordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer, § 490 Abs. 2

Wie funktioniert Jurafuchs?

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