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Einschränkung der Dassonville-Formel: Keck

einfach
schwer
6. Juli 2026
13 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs
Nach französischem Recht dürfen Waren nicht unter dem Einkaufspreis verkauft werden. K hat sich daran nicht gehalten und wurde daher strafrechtlich belangt. Er ist der Auffassung, das französische Verbot beeinträchtige die Warenverkehrsfreiheit.

Lösung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Diese 4 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.

1. Das französische Verbot, Waren unter dem Einkaufspreis zu verkaufen, stellt nach der Dassonville-Formel eine Maßnahme gleicher Wirkung da
Ja!
Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handeln unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, ist eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung (sog. Dassonville-Formel). Es sind insoweit also nicht nur Maßnahmen gleicher Wirkung erfasst, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten offen oder versteckt diskriminieren, sondern auch unterschiedslos wirkende Maßnahmen. Das Verbot kann den Absatz von Waren aus anderen Mitgliedstaaten insoweit beschränken, als den Unternehmen die Möglichkeit genommen wird, ihren Umsatz durch Billigangebote zu steigern. Nach der Dassonville-Formel ist das Verbot daher als Maßnahme gleicher Wirkung anzusehen.
2. Die Dassonville-Formel führt dazu, dass beinahe jede Maßnahme als rechtfertigungsbedürftige Beschränkung einzustufen ist. Der EuGH hat die Reichweite der Dassonville-Formel daher eingeschränkt.
Genau, so ist das!
Im Rahmen der Keck-Rechtsprechung schränkt der EuGH die Dassonville-Formel dahingehend ein, dass er bestimmte Verkaufsmodalitäten nicht als Maßnahme gleicher Wirkung ansieht, sofern es um die Ausübung einer Tätigkeit im Inland geht und es sich um eine unterschiedslos wirkende Maßnahme handelt.
3. Verkaufsmodalitäten sind Regelungen, welche die Ware selbst in Bezug auf Form oder Verpackung betreffen.
Nein, das trifft nicht zu!
Verkaufsmodalitäten sind Regelungen, die den räumlichen und zeitlichen Rahmen des Warenhandels betreffen. In Abgrenzung dazu betreffen Produktregelungen die Ware selbst in Bezug auf Form oder Verpackung. Produktregelungen werden weiterhin als Maßnahmen gleicher Wirkung angesehen, weil sie dazu geeignet sind, den Zutritt zum Markt zu behindern. Beispiele für reine Verkaufsmodalitäten sind Ladenschlussregelungen, Verkaufsvorbehalte für Apotheken oder Beschränkungen der Fernsehwerbung. Keine Verkaufsmodalitäten sind dagegen Maßnahmen, die das Produkt als solches betreffen, wie Verpackung oder Umetikettierung.
4. Beim Verbot unter Einkaufspreis zu verkaufen, handelt es sich um eine Verkaufsmodalität, die unterschiedslos wirkt. Nach der Keck-Rechtsprechung stellt das Verbot daher keine Maßnahme gleicher Wirkung dar.
Ja!
Das Verbot, unter Einkaufspreis zu verkaufen, betrifft nur die Art und Weise des Vertriebs von Waren. Es betrifft nicht das Produkt als solches und erschwert damit nicht den Marktzugang. Außerdem wirkt das Verbot in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für französische und ausländische Unionsbürger unterschiedslos. Damit stellt das Verbot keine Maßnahme gleicher Wirkung und somit keine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar. Der Zweck der Warenverkehrsfreiheit ist es, den Marktzugang zu garantieren. Nach dem Marktzugang sollen aber keine Sondervorteile für ausländische Händler im Bereich des Vertriebs geschaffen werden.

Fundstellen

Wie funktioniert Jurafuchs?

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