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Schuldbeitritt: Gesamtwirkung des Gläubigerverzugs, § 424 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

A und B sind Gesamtschuldner. Am 01.08. klingelt A vereinbarungsgemäß bei Gläubiger G, um die Schuld in bar zu begleichen. G hat den Termin vergessen und reitet im Walde. Auf dem Heimweg wird A ausgeraubt. G will dennoch sein Geld.
Einordnung
Schuldbeitritt: Gesamtwirkung des Gläubigerverzugs, § 424 BGB
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