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Schuldbeitritt: Gesamtwirkung des Gläubigerverzugs, § 424 BGB

einfach
schwer78 % lösen richtig
7. Mai 2026
11 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A und B sind Gesamtschuldner. Am 01.08. klingelt A vereinbarungsgemäß bei Gläubiger G, um die Schuld in bar zu begleichen. G hat den Termin vergessen und reitet im Walde. Auf dem Heimweg wird A ausgeraubt. G will dennoch sein Geld.

Einordnung

Schuldbeitritt: Gesamtwirkung des Gläubigerverzugs, § 424 BGB

Wie funktioniert Jurafuchs?

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