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Zuständigkeit / Form / Frist
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
G – wohnhaft in Frankfurt – verklagt S, die in München wohnt, erfolgreich auf Herausgabe eines Ferrari. G beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung, doch dieser weigert sich und will die Zwangsvollstreckung nicht durchführen.
Einordnung
Zuständigkeit / Form / Frist
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Rechtsschutzbedürfnis
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €1.500. Als S nicht freiwillig zahlt, beauftragt G den Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Z pfändet den Dackel des S, versteigert ihn und zahlt den Erlös an G. S will gegen die Vollstreckung vorgehen.
Verbindung mit anderen Rechtsbehelfen
G hat gegen S einen titulierten Anspruch auf Zahlung von €200. G beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Später bekommt er Mitleid mit S und erlässt ihm die Forderung. Z weiß nichts davon und pfändet die Brille des S.