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§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Keine Kausalität
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T, der eine BAK von 2,97‰ aufweist, beschließt während einer Autobahnfahrt, sich und seine Beifahrerin B zu töten. Daher lenkt er den Pkw ruckartig von der Fahrbahn. Beide überleben schwer verletzt.
Einordnung
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Keine Kausalität
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§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beifahrer als Gefährdungsopfer
T, der eine BAK von 2,01‰ aufweist, fährt in so starken Schlangenlinien, dass seine Beifahrerin B eine bedrohliche Begegnung mit dem Gegenverkehr befürchtet. Daher besteht sie darauf, das Steuer des Pkw zu übernehmen.
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Zurechnungszusammenhang bei Gefahr nach Fahrtbeendigung
Während einer Autobahnfahrt gerät die mit 1,5‰ alkoholisierte T alkoholbedingt gegen die Leitplanke. Gerade als T auf dem Mittelstreifen zum Stehen kommt, erreicht O die Unfallstelle. In letzter Sekunde kann er ausweichen und so einen Auffahrunfall um wenige Zentimeter vermeiden.