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Ärztliche Instrumente als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Aufgrund anhaltender Kopfschmerzen verlangt O von Zahnarzt T eine Zahnextraktion der plombierten Zähne. Diese ist medizinisch nicht indiziert. T entfernt aufgrund eines Missverständnisses alle im Oberkiefer befindlichen Zähne.
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Mittelbare Körperverletzung durch gefährliches Werkzeug
T geht mit einer über den Kopf erhobenen Metallstange auf O zu, um O mit der Stange zu schlagen. Dabei trifft T lediglich Os zur Abwehr erhobenen linken Unterarm, ohne ihn zu verletzen. Aufgrund des Schlags gerät O jedoch ins Stolpern und fällt rückwärts auf den gepflasterten Boden, wodurch er sich am Ellenbogen eine schmerzhafte Schürfwunde zuzieht.

Einsatz eines Autos als gefährliches Werkzeug („Zecken-Fall“)
T wartet auf einem Parkplatz in seinem Auto. Als er den angreifenden O bemerkt, will T fliehen. Er fährt mit Vollgas davon, wobei er billigend in Kauf nimmt, dass O nicht ausweichen kann und verletzt wird. T erfasst O mit dem Wagen. O erleidet durch den Zusammenstoß eine Hirnblutung.