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Besondere Bestimmungen zur Fristsetzung im Kaufmängelgewährleistungsrecht (§ 440 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

K hat bei Uhrenhändler U eine Patek Philippe Nautilus gekauft. Die Uhr war bei Gefahrübergang mangelhaft, da sie immer wieder stehen bleibt. Als K sieht, dass sie auch nach dem zweiten Reparaturversuch durch U wieder stehen bleibt, greift er sofort zum Handy und erklärt gegenüber U den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Einordnung
Besondere Bestimmungen zur Fristsetzung im Kaufmängelgewährleistungsrecht (§ 440 BGB)
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Ausschluss des Rücktritts bei unerheblicher Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB)
K kauft bei Autohändler A einen Volvo V50 für €10.000. Weil ein mangelhafter Dichtungsring verbaut wurde, tritt Wasser in das Auto ein. Die Beseitigung des Mangels würde €10 kosten. Die Frist des K lässt A fruchtlos verstreichen, weil er keine Zeit für solchen Kleinkram habe. K erklärt den Rücktritt.

Nutzungsersatz/Wertersatz
Anwältin A kauft sich bei Händler H für ihre Kanzlei ein Profi-Diktiergerät für €500. Nach einem Jahr Benutzung nimmt es keine Diktate mehr auf, was auf einem Herstellungsfehler beruht. A erklärt den Rücktritt, als die Frist fruchtlos verstreicht.