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Das außerordentliche Testament – Bürgermeistertestament und Dreizeugentestament (Fall)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

E hat sich bei einem Verkehrsunfall in der Gemeinde X schwer verletzt. Dem Tode nah möchte E seine Erbfolge regeln. Notarin N und Bürgermeisterin B der Gemeinde X sind nicht zu erreichen. An der Unfallstelle befinden sich jedoch zwei Sanitäterinnen sowie die Landrätin L.
Einordnung
Das außerordentliche Testament – Bürgermeistertestament und Dreizeugentestament (Fall)
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Das außerordentliche Testament – Seetestament (Fall)
Auf einer Pazifik-Kreuzfahrt denkt E über seine Erbfolge nach. Um zu verhindern, dass Lebensgefährtin L im Ernstfall ohne sein Vermögen auskommen muss, beschließt E, schnell ein Testament zu errichten. Da er zum Schreiben zu faul ist und der Kreuzfahrt mit L einen sentimentalen Wert beimisst, möchte er ein Seetestament errichten.
Fällt ein Grabstein unter § 811 Abs. 1 Nr. 1d ZPO?
Steinmetz S hat für die E einen Grabstein angefertigt (Wert: €1000) und unter Eigentumsvorbehalt am Grab von Es Oma aufgestellt. Als E hierfür nicht bezahlt, erstreitet S einen Zahlungstitel und beantragt die Pfändung des Grabsteins. Gerichtsvollzieher G fragt sich, ob er das darf.