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Brandstiftung an „Warenlager oder -vorräten“ (§ 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Aus einem Getränke-Kühlanhänger, der drei Meter entfernt vom Geschäft geparkt ist, will A edle Spirituosen klauen. Er findet bloß alkoholfreie Getränke und Gläser (Wert: €1.000) vor. Um die Spuren zu verwischen, zündet A die Pappverpackungen der Gläser an. Der Brand zerstört den Anhänger und die Waren.
Einordnung
Brandstiftung an „Warenlager oder -vorräten“ (§ 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
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