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Wahrung der Widerrufsfrist (rechtzeitig abgesendet, nie zugegangen)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Modeliebhaberin M bestellt regelmäßig Kleidung bei Zalando. Die Teile ihrer letzten Bestellung will sie aber nicht behalten, da ihr nichts passt. Sie widerruft den Vertrag. Die Widerrufsfrist läuft am 14.06. ab. M verschickt die Widerrufserklärung samt Kleidung am 13.06. an Z, wo diese allerdings nie eintrifft.
Einordnung
Wahrung der Widerrufsfrist (rechtzeitig abgesendet, nie zugegangen)
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Partnervermittlungsvertrag – Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs
P schließt bei K mit dieser einen Partnervermittlungsvertrag. „Hauptleistungspflicht“ ist nach dem Vertragsformular die Erstellung von 21 Partnervorschlägen, verfügbar für 12 Monate. K verlangt umgehende Leistung und zahlt die Vergütung. P erstellt 21 Vorschläge. Nach 5 Tagen hat K 3 davon erhalten und erklärt den Widerruf.

Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts (§ 356 Abs. 4 BGB)
Hausherrin H beauftragt den (mit telefonischer Auftragsannahme werbenden) Fliesenleger F per Telefon, bei ihr neue Fliesen zu verlegen. H verlangt sofortige Leistung und bestätigt, sie wisse, dass sie ihr Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliere. F verlegt die Fliesen. Nach 5 Tagen gefallen H die Fliesen nicht mehr. Sie erklärt den Widerruf.