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Einschränkung des Mordmerkmals der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB): Verwerflicher Vertrauensbruch?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
M beauftragt Killer T, den O zu töten. T kennt O nicht. T lauert dem O auf und erschießt ihn mit Tötungsvorsatz von hinten, als dieser nichts ahnt.
Einordnung
Heimtücke - Verwerflicher Vertrauensbruch (1 StR 393/10)
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Folteraktion
T fühlt sich von seinem 70-jährigen Vater O verkannt und möchte sich mit einer schmerzvollen Tötung rächen. Er fesselt O an einen Stuhl und fügt ihm mit kochendem Wasser lokale Verbrennungen zu. Danach sticht er 30-mal in den Oberkörper des O. O verblutet.
Verbrennen eines Menschen bei Bewusstsein
T will die von ihm schwangere O qualvoll töten. Er fügt ihr vier Messerstiche zu und schüttet zwei Liter Benzin über ihren Kopf. Nach Entzünden des Benzins gerät O sofort in Brand. Trotz überaus heftiger Schmerzen versucht O noch, die Jacke abzustreifen. Sie stirbt frühestens eine Minute nach Brandbeginn.