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Zumutbarkeit der Hilfeleistung 2
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T fährt mit überhöhter Geschwindigkeit mit seiner hochschwangeren Freundin zur Notentbindung in die Klinik. Er gerät in einen Verkehrsunfall mit Verletzten. Um das Leben seiner Freundin und der ungeborenen Drillinge zu retten, fährt er weiter, ohne den Verletzten zu helfen.
Einordnung
Zumutbarkeit der Hilfeleistung 2
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Zumutbarkeit der Hilfeleistung 3
Monate zuvor hat T einen Raub begangen. Während er über die Landstraße fährt, entdeckt er am Straßenrand den unfallbedingt schwerverletzten O. Um sich keinem größeren Strafverfolgungsrisiko auszusetzen, fährt T unbehelligt weiter – auch an den in regelmäßigen Abständen errichteten Notrufsäulen.

Tatbestand des § 323c Abs. 2 StGB 1
T guckt den Rettern X, Y und Z zu, die sich bei einem schweren Verkehrsunfall auf der Travemünder Allee in Lübeck um die Verletzten kümmern. Dabei steht T mitten auf dem Fahrradweg und blockiert den Rennrad fahrenden Richter R.