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Nichtigkeit bei nachträglicher Ohne-Rechnung-Abrede (§ 134 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B hat seine Glastür zerbrochen und beauftragt U für die Reparatur. Nach Vertragsschluss schlägt U dem B vor, "Ohne-Rechnung" zu arbeiten. B freut sich über den günstigeren Preis. Nach der Abnahme stellt sich heraus, dass U die Tür nicht ordnungsgemäß repariert hat.
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Weitere für Dich ausgewählte Fälle
Beendigung des Werkvertrags unterliegt den allgemeinen Regeln, enthält aber auch spezifische Beendigungsgründe: 1. Kündigung durch den Besteller, § 648 S. 1 BGB
B bestellt den Maler U dafür ein, drei Zimmer in seiner Wohnung rot zu streichen. U kauft rote Farbe für drei Zimmer. Nach einem gestrichenen Zimmer lässt B die Malerarbeiten abbrechen.
2. Kündigung durch den Besteller, § 648 S. 1 BGB
B ist Innenarchitekt. In seiner schicken Küche lässt er sich von dem Fliesenleger U bunte Fliesen verlegen. Nachdem U fertig ist, gefallen B die Farben doch nicht mehr. B erklärt die Kündigung.