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§ 604 Abs. 3 und Abs. 4 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Studentin S fragt ihre Freundin F, ob sie sich ein Kleid von F ausleihen dürfe. F willigt ein und gibt es ihr. Nach zwei Tagen möchte F das Kleid aber lieber selbst anziehen und fordert es von S zurück. Diese hat es allerdings an ihre Mitbewohnerin M weitergegeben.
Einordnung
§ 604 Abs. 3 und Abs. 4 BGB
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Grundfall
Frau F bittet Herrn H, wichtige Wertpapiere für sie zur Post zu bringen. H erklärt sich trotz fehlenden Entgelts dazu bereit, da er hofft, seine Geschäftsbeziehungen zu F dadurch verbessern zu können.

Konkludente Erteilung eines Auftrags
Anwältin A vertritt den Beschuldigten B in einem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung, weshalb B in Untersuchungshaft sitzt. A ruft Bs Steuerberaterin S an und sagt ihr, sie solle sich um die Aufbringung einer Kaution von €25.000 Euro für B bemühen. S überweist €25.000 an ein Fremdgeldkonto der A mit dem Überweisungszweck „Darlehen 25.000 für Kaution des B“.