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Geisteskrankheit tritt nach Abgabe der Willenserklärung ein (§ 130 Abs. 3 BGB)

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7. Mai 2026
7 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Mieter M schreibt am 26.12. seinem Vermieter V einen Brief, dass er zum 31.3. kündige. Am 31.12. wirft M den Brief in den Postbriefkasten. Am 1.1. wird M dauerhaft geisteskrank. Am 3.1. wird der Brief an V zugestellt.

Einordnung

Geisteskrankheit tritt nach Abgabe der Willenserklärung ein (§ 130 Abs. 3 BGB)

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