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§ 161 StGB: Quasi-berufsmäßige Zeugen

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Polizist Z wird als Zeuge vor Gericht geladen. Da er verschlafen hat und auch sonst anstrengende Tage hinter sich hat, hat er sich auf die Vernehmung nicht vorbereitet. Er konzentriert sich, so gut er kann, sagt aber dennoch falsch aus und beschwört dies.

Einordnung

§ 161 StGB: Quasi-berufsmäßige Zeugen

Wie funktioniert Jurafuchs?

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