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Vertiefung: Abgrenzung zur Scheingefahr (Fall)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Schauspieler S läuft maskiert und mit einer Pistole bewaffnet zur Sparkasse. Um ihn herum sind Kameras aufgebaut. Polizist P nimmt die Kameras nicht wahr und meint, er müsste nun handeln.
Einordnung
Vertiefung: Abgrenzung zur Scheingefahr (Fall)
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Diebstahl unter Beisichführen einer Waffe, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Var. 1 StGB - zeitliche und örtliche Komponente
Der mit einer Pistole bewaffnete D fährt zum Geschäft des E, um dort einzubrechen und Ware zu entwenden. 100m entfernt vom Grundstück parkt er sein Auto und setzt seinen Plan in die Tat um. Die Pistole belässt er dabei im Handschuhfach seines Pkws. Bei der Abfahrt mit seinem Pkw bemerkt D, dass E ihn entdeckt hat und verfolgt.