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Schriftform (§ 126 BGB) Wohnraummietrecht; 550 S. 1, keine Wirksamkeitsvoraussetzung; Rechtsfolge: MV auf unbestimmte Zeit geschlossen; Vermieter kann nur bei berechtigtem Interesse kündigen (573 Abs. 1 S. 1)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Mieter M möchte bei Vermieterin V eine 3-Zimmer-Altbauwohnung in Berlin-Charlottenburg anmieten. M und V schließen mündlich einen befristeten Mietvertrag über zwei Jahre. Die monatliche Miete beträgt €1000.
Einordnung
Schriftform (§ 126 BGB) Wohnraummietrecht; 550 S. 1, keine Wirksamkeitsvoraussetzung; Rechtsfolge: MV auf unbestimmte Zeit geschlossen; Vermieter kann nur bei berechtigtem Interesse kündigen (573 Abs. 1 S. 1)
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Anforderungen an die Eigenhändigkeit
E ist Eigentümerin eines Wohnhauses mit 15 Mietparteien. Sie möchte allen kündigen, um ein lukratives Wellnesshotel zu errichten. E formuliert entsprechende Kündigungsschreiben am Laptop und setzt ihre eingescannte Unterschrift darunter. Den Ausdruck lässt sie den Mietern zukommen.
Unterschriebenes Original, kein Fax
Arbeitgeberin A möchte ihrem Mitarbeiter M betriebsbedingt kündigen. Hierzu fertigt A eine Kündigungserklärung an und unterschreibt diese eigenhändig. A schickt nun die Kündigungserklärung per Fax an M.