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Rücktritt bei Teilleistung - Unerheblichkeit
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K kauft bei V eine neue Küche für €10.000. Außer dem Kühlschrank (Wert: €500) wird alles wie vereinbart geliefert. K setzt V erfolglos eine Nachfrist. K könnte einen passenden Kühlschrank bei Händlerin H besorgen. K will dennoch die Küche zurückgeben und fordert ihr gesamtes Geld zurück.
Einordnung
Rücktritt bei Teilleistung - Unerheblichkeit
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Rücktritt bei Teilleistung - Erheblichkeit
K kauft bei V eine Designerküche für € 10.000. Außer dem Kühlschrank wird alles wie vereinbart geliefert. K setzt V erfolglos eine Nachfrist. Da kein anderer Kühlschrank in die maßgefertigte Küche passt, will K die Küche zurückgeben und fordert ihr gesamtes Geld zurück.
Rücktritt bei Teillleistung - keine teilbare Gegenleistung
K kauft von V einen Vitrasessel für €5.000. Trotz Fälligkeit zahlt K nicht. Nachdem ihm V eine angemessene Nachfrist von 14 Tagen gesetzt hat, überweist K zumindest €4.000. V wird die Sache lästig, weswegen er nun insgesamt von dem Vertrag zurücktreten möchte.