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Individueller Schadenseinschlag II – Getäuschte zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Vertreterin V verkauft Bauer B eine Melkmaschine zum „einmaligen Sonderpreis“ von €350.000, was dem objektivem Wert entspricht. B nimmt wegen des vermeintlichen Sonderangebots ein ungünstiges Darlehen auf. Hätte B gewusst, das dies dem Listenpreis entspricht, hätte er das Darlehen nicht aufgenommen.
Einordnung
Individueller Schadenseinschlag II – Getäuschte zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt
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Vertreter V verkauft Bäuerin B eine Melkmaschine zum „Sonderpreis“ von €350.000, was dem objektivem Wert entspricht. Damit sie sich die Maschine leisten kann, verschuldet sie sich derart, dass sie ihre persönlichen Lebensverhältnisse auf eine Minimum zurückschrauben muss.

Wertgleiche Gegenleistung
Die listige Zeitschriftenverkäuferin Z erzählt K wahrheitswidrig, der Nettogewinn eines Jahresabos käme dem Schutz des Regenwalds zugute. K mag die Zeitschrift und will vor allem den Regenwald retten. Er schließt ein Abo für € 150 ab, was dessen objektiven Wert entspricht.