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Wirksamkeit einer Willenserklärung - geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K will bei einer eBay-Auktion des V ein Mountainbike für maximal €1.000 ersteigern. Um die Auktion sicher „zu gewinnen“, gibt er dennoch ein Gebot für €2.000 ab. Bei Auktionsende ist er Höchstbietender mit einem Betrag von €2.000.
Einordnung
Wirksamkeit einer Willenserklärung - geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB)
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Wirksamkeit einer Willenserklärung - Scheingeschäft (§ 117 BGB)
V möchte K sein Grundstück für €1.000.000 verkaufen. Um Beurkundungsgebühr und Grunderwerbssteuer zu sparen, geben V und K beim Notar einen Kaufpreis von €500.000 an.