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Eindringen: Betreten gegen den Willen – Hausrechtsinhaber hat keine Kenntnis
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Während der O seinen Sohn vom Kindergarten abholt, betritt T Os gemietete Wohnung durch die offen stehende Terrassentür.
Einordnung
Eindringen: Betreten gegen den Willen – Hausrechtsinhaber hat keine Kenntnis
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Ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis
Mieterin O lädt die T zu Kaffee und Kuchen ein. Da sie noch schnell Milch einkaufen muss, schreibt sie T bei WhatsApp, die Terrassentür sei offen, T könne schon rein. Während O an der Schlange steht, betritt T die Wohnung und wäscht die mitgebrachten Erdbeeren.

Durch Täuschung erschlichenes Einverständnis
Mieter M lässt die T, die sich fälschlicherweise als Mitarbeiterin der Stadtwerke vorstellt, zum Ablesen der Zähler in seine Wohnung. Wie von vornherein geplant, nimmt T dabei heimlich Wertgegenstände des M an sich.