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Tatbegehung des Täters gegenüber seinem Kind oder einer Person, die ihm zur Erziehung oder Betreuung anvertraut ist (Nr. 1)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T geht mit ihrem dreijährigen Sohn O in einem unwegsamen Gelände wandern. Als T eine SMS von ihrer Freundin erhält, ob sie Lust hat, feiern zu gehen, lässt die T den O auf einer Parkbank zurück und sagt zu ihm, dass sie nur eben auf die Toilette geht.
Einordnung
Tatbegehung des Täters gegenüber seinem Kind oder einer Person, die ihm zur Erziehung oder Betreuung anvertraut ist (Nr. 1)
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T schaut tatenlos zu, wie ihr zwei Jahre altes Kind O auf die an das Grundstück angrenzende Hauptverkehrsstraße krabbelt.

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Nach einem Barbesuch setzt der Inhaber der Bar die stark alkoholisierte O in ein Taxi. Als sich O übergeben muss, hält Taxifahrerin T an einer abgelegenen Landstraße an. Beim Aussteigen stürzt O und fällt in ein Schlammloch. T weigert sich die O in der nassen und verdreckten Kleidung weiter mitzunehmen und lässt sie bei Temperaturen um den Gefrierpunkt zurück. O irrt umher und wird von einem Autofahrer auf der Landstraße erfasst. Dabei erleidet sie eine Querschnittslähmung.