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Klage gegen zwei einfache Streitgenossen, einer säumig, der andere anwesend
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Die Autos von K und B sind im Straßenverkehr zusammengestoßen. K gibt B die alleinige Schuld. Er erhebt Schadensersatzklage gegen ihn und seine Haftpflichtversicherung H. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint jedoch nur ein Vertreter der H. B ist nicht anwesend.
Einordnung
Klage gegen zwei einfache Streitgenossen, einer säumig, der andere anwesend
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Säumnis eines notwendigen Streitgenossen/materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft
E und F sind Miteigentümer eines Waldgrundstücks. Dieses ist Gegenstand eines Kaufvertrags, den beide mit K geschlossen haben. Obwohl K den Kaufpreis bereits entrichtet hat, weigern sich E und F die Auflassung zu erklären. Auf die Klage des K hin erscheint nur F zum Gerichtstermin.

Einstiegsfall zur Nebenintervention – rechtliches Interesse
K erhebt Schadensersatzklage gegen V. Er hat bei einem Unfall mit einem Auto, das er bei V gekauft hat, einen Schaden erlitten. Er hält die Mangelhaftigkeit des Wagens für die Unfallursache. H, der das Auto hergestellt und V verkauft hat, erklärt in einem Schriftsatz seinen Beitritt zum Rechtsstreit zur Unterstützung des V.