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Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Var. 2 StGB: gefühllose Gesinnung als Voraussetzung der rohen Misshandlung

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7. Mai 2026
4 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Der alleinlebende T passt auf seinen Sohn, Säugling O, auf. T behandelt O stets fürsorglich. O beginnt jedoch unaufhörlich zu schreien. Um O nach 30 Minuten endlich zur Ruhe zu bringen, schüttelt T ihn für eine Minute ruckartig. Die dadurch verursachten rotatorischen Kräfte führen zu einer irreparablen Hirnschädigung, die eine Weiterentwicklung der kognitiven Fähigkeiten des Kindes nicht zulässt.

Einordnung

Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Var. 2 StGB: gefühllose Gesinnung als Voraussetzung der rohen Misshandlung

Wie funktioniert Jurafuchs?

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