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Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe (Cassis de Dijon)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Rewe beantragt die Genehmigung für die Einfuhr französischen Likörs, welcher in Frankreich frei erhältlich ist. Der Antrag wird abgelehnt, weil der Likör einen Alkoholgehalt von nur 20 % hat. Nach deutschem Recht können nur Branntweine mit min. 32 % in den Verkehr gebracht werden.
Einordnung
Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe (Cassis de Dijon)
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
Diese 5 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. Die deutsche Rechtslage, wonach französischer Likör nicht importiert werden darf, stellt eine Maßnahme gleicher Wirkung dar.
2. Vorliegend ist eine Rechtfertigung der Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 36 AEUV möglich.
3. Im Rahmen der Warenverkehrsfreiheit können Beschränkungen auch durch ungeschriebene Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt werden.
4. Die dogmatische Einordnung der zwingenden Erfordernisse des Allgemeinwohls ist umstritten.
5. Kann vorliegend die Bestimmung über den Mindestalkoholgehalt durch zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden?
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
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