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Grundfall Klagebefugnis bei der Verpflichtungsklage: Keine Adressatentheorie, sondern Vorhandensein eines Anspruchs

einfach
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7. Mai 2026
12 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Um sich ihr Jurastudium finanzieren zu können, beantragt Lawra (L) eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG bei der zuständigen Behörde (B). B lehnt den Antrag ab. L stehen keine anderen finanziellen Mittel zur Verfügung. Sie will deswegen gegen Bs Entscheidung vorgehen.

Einordnung

Grundfall Klagebefugnis bei der Verpflichtungsklage: Keine Adressatentheorie, sondern Vorhandensein eines Anspruchs

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