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Räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB: Besitzerhaltungsabsicht im Subjektiven Tatbestand
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T hat in einem Kaufhaus mehrere Pullover entwendet und sich übereinander angezogen. Um nicht geschnappt zu werden, schubst er die anwesenden Kaufhaus-Cops aus seinem Weg und flüchtet voll bekleidet aus dem Kaufhaus. T hätte noch genug Zeit gehabt, die Pullover auszuziehen.
Einordnung
Räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB: Besitzerhaltungsabsicht im Subjektiven Tatbestand
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