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Schutz des Lebens jedenfalls ab Einnistung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A ist ungewollt schwanger. In der elften Schwangerschaftswoche wünscht sie den Schwangerschaftsabbruch in der städtischen Klinik, den Chefarzt C vornehmen will. Assistenzarzt G, überzeugter Abtreibungsgegner, tobt und sieht die Grundrechte des Embryos verletzt.
Einordnung
Schutz des Lebens jedenfalls ab Einnistung
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