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Echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB): Einführungsfall
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Familienoberhaupt F schließt wirksam eine Risikolebensversicherung bei V ab. Für den Fall ihres Todes soll ihr Mann M die Versicherungssumme von €400.000 ausgezahlt bekommen. F verstirbt.
Einordnung
Echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB): Einführungsfall
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