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Herausgabepflicht des Beauftragten (§ 667 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Autohausinhaberin I beauftragt ihre Angestellte A damit, ein Auto zum Weiterverkauf zu kaufen und gibt A dafür eine Vollmachtsurkunde sowie Bargeld. A kauft bei Händler H ein schwer weiterverkaufbares Auto, weil H der A dafür €100 Schmiergeld zahlt. Nach dem Geschäft hat A noch €60 Bargeld übrig. I entsteht durch das schwer weiterzuverkaufende Auto ein Schaden von €300.
Einordnung
Herausgabepflicht des Beauftragten (§ 667 BGB)
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Aufwendungsersatz
Herr H beauftragt seinen Nachbarn N, in die Stadt zu fahren und ihm einen Wintermantel zu kaufen. N kauft einen Wintermantel für H und hat für das Bahnticket in die Stadt €5 ausgegeben.

Aufwendungsersatz für Schäden
A beauftragt die B, für sie weiße Farbe aus einem Baumarkt mit dem Auto von B abzuholen. Auf dem Rückweg kippt etwas weiße Farbe auf Bs Autositz aus, obwohl B sie ordnungsgemäß gesichert hatte. B verlangt von A Ersatz der Benzinkosten sowie Ersatz für die Reinigungskosten des Autositzes.