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Herausgabepflicht des Beauftragten (§ 667 BGB)

einfach
schwer73 % lösen richtig
7. Mai 2026
9 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs

Autohausinhaberin I beauftragt ihre Angestellte A damit, ein Auto zum Weiterverkauf zu kaufen und gibt A dafür eine Vollmachtsurkunde sowie Bargeld. A kauft bei Händler H ein schwer weiterverkaufbares Auto, weil H der A dafür €100 Schmiergeld zahlt. Nach dem Geschäft hat A noch €60 Bargeld übrig. I entsteht durch das schwer weiterzuverkaufende Auto ein Schaden von €300.

Einordnung

Herausgabepflicht des Beauftragten (§ 667 BGB)

Wie funktioniert Jurafuchs?

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