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Vorgeschriebene Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Herr H und Bankmitarbeiterin B einigen sich schriftlich über ein Darlehen von €50.000 mit einem jährlichen Zins von 1,5% zur Finanzierung von Hs neuem Auto. Weitere Angaben enthält der Vertrag nicht. B zahlt das Darlehen an H aus.
Einordnung
Vorgeschriebene Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB
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Begriff
Bauer B leiht sich von seinem Nachbarn N zehn Liter Dünger und einen Traktor, um sein Feld zu düngen. Sie vereinbaren, dass B dem N eine Woche später zehn Liter Dünger und den Traktor zurückbringt.

Spezielle Pflicht des Darlehensgebers zu einer Kreditwürdigkeitsprüfung mit besonderen Regeln für ihre Verletzung (§§ 505a-d)
Herr H hat hohe Spielschulden und nur €1.500 Vermögen. Bank B bietet ihm ohne vorherige Kreditwürdigkeitsprüfung einen Darlehensvertrag über €20.000 mit vierjähriger Laufzeit jährlichem Zins von 1,5% an. H unterzeichnet den Darlehensvertrag, der alle erforderlichen Mindestangaben enthält.