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Grob unverständiger Versuch bei Verwechslung des Tatmittels?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T möchte O mit hochgiftigem Frostschutzmittel töten. Als er dieses aus dem Regal nimmt, vergreift er sich und nimmt stattdessen Leitungswasser. Da T in Eile ist, merkt er auch beim Eingießen zunächst nichts. Erst nachdem O das fünfte Glas getrunken hat, erkennt T seinen Fehler.
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