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Sachschaden, fiktive Abrechnung auch bei Veräußerung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Radfahrer R beobachtet nicht die Straße, sondern die Vögel, und kracht deshalb fahrlässig in das parkende Auto des A, wodurch dessen Stoßstange beschädigt wird. A verlangt von R als Schaden die Reparaturkosten, die ein Sachverständiger geschätzt hat. Tatsächlich lässt A sein Auto aber nicht reparieren, sondern gibt es unrepariert beim Kauf eines Neuwagens in Zahlung.
Einordnung
Sachschaden, fiktive Abrechnung auch bei Veräußerung
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Abrechnung auf Neuwagenbasis
Großkanzleianwalt A braucht einen neuen Drittwagen und kauft bei Händler H einen Tesla. Als er gerade vom Gelände auf die Straße fährt, nimmt ihm Opi O die Vorfahrt und beschädigt den Tesla erheblich. Der Reparaturaufwand liegt bei €20.000, der Wiederbeschaffungsaufwand bei €30.000. A kauft einen neuen Tesla.

Integritätszuschlag
Vandalist V demoliert mit einem Baseballschläger den VW Lupo des jungen Proberichters R. R fährt den VW seit seinen Studienzeiten und hat ihn sehr lieb gewonnen. Auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens beträgt der Reparaturaufwand €5.000 brutto, der Wiederbeschaffungsaufwand €3.000 und der Wiederbeschaffungswert €4.000. R lässt den VW reparieren und benutzt ihn weitere 3 Jahre.