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Einreden des persönlichen Schuldners
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

V ist Inhaber einer Buchhypothek am Grundstück des E, die einen Anspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) des V gegen K sichert. V tritt die Forderung an H ab, die Abtretung wird im Grundbuch eingetragen. H klagt nach Fälligkeit sowohl gegen E, als auch gegen K. K steht gegen die Forderung ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) zu. H weiß hiervon nichts.
Einordnung
Einreden des persönlichen Schuldners
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Tatbestandsmerkmal "Mensch" – Leibesfrucht
Die im 4. Monat schwangere S trinkt große Mengen Alkohol. Infolge des Alkoholkonsums stirbt der Fötus in der 19. Schwangerschaftswoche ab.
Für die Abgrenzung Mensch/Leibesfrucht ist der Zeitpunkt der schädigenden Einwirkung auf das Opfer maßgeblich, nicht der Zeitpunkt des Todeseintritts
Kurz nach Beginn der Eröffnungswehen stirbt das Kind der S. Eine Untersuchung ergibt, dass der Tod darauf zurückzuführen ist, dass Arzt A einen Monat vor der Geburt eine Erkrankung der S falsch behandelt hat.