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Erpressung nach § 253 StGB – Abgrenzung Warnung und Drohung

einfach
schwer54 % lösen richtig
7. Mai 2026
22 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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T spielt der Prostituierten P vor, dass diese von diversen Zuhältern mit dem Leben bedroht werde. P könnte sich aber schützen, wenn sie T €6.000 gebe, die dieser an die Zuhälter weiterleiten würde. P zahlt. Die behauptete Bedrohungslage lag jedoch nie vor.

Einordnung

Erpressung nach § 253 StGB – Abgrenzung Warnung und Drohung

Wie funktioniert Jurafuchs?

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