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Erpressung nach § 253 StGB – Abgrenzung Warnung und Drohung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T spielt der Prostituierten P vor, dass diese von diversen Zuhältern mit dem Leben bedroht werde. P könnte sich aber schützen, wenn sie T €6.000 gebe, die dieser an die Zuhälter weiterleiten würde. P zahlt. Die behauptete Bedrohungslage lag jedoch nie vor.
Einordnung
Erpressung nach § 253 StGB – Abgrenzung Warnung und Drohung
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