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Täter hat keinen Anspruch auf die Sache
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

D bricht in Zueignungsabsicht den Gewahrsam des E an dessen Smartphone. D weiß, dass ihm kein Aneignungsrecht und kein fälliger schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung des Smartphones zusteht.
Einordnung
Täter hat keinen Anspruch auf die Sache
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Täter hat einen Anspruch auf die Sache
V verkauft K ein altes Schiffsmodell. K zahlt sofort nach Kaufvertragsabschluss. V kann sich aber einfach nicht davon trennen. Daraufhin wird es K irgendwann zu bunt. Als V im Urlaub ist, bricht K bei V ein und nimmt das Schiff mit zu sich.

Täter hat einen Anspruch auf die Sache | Ausnahme: Gattungsschuld
K hat bei V 120 Eier aus Freilandhaltung gekauft. Da V nicht vereinbarungsgemäß liefert, sucht K den Stall des V auf, sammelt 120 Eier und trägt diese nach Hause. K dachte, dieses Verhalten „stünde ihm zu“.