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Brandstiftung bei einem Rohbau oder einer Ruine (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T stört sich am neuen Bauvorhaben seines Nachbarn N. Um die Fertigstellung zu verhindern, zündet er in dem Rohbau (bislang keine Türen und Fenster verbaut) ein Feuer, das sich schnell auf die Bodenplatte und Wände ausbreitet.
Einordnung
Brandstiftung bei einem Rohbau oder einer Ruine (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
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