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Brandstiftung bei einem Rohbau oder einer Ruine (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Sachverhalt
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Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
T zündet in der Wohnung ihres Verlobten V einen Stapel Zeitungen an, um diese unbewohnbar zu machen. Als die Feuerwehr eintrifft, ist der gesamte Wohnbereich stark verrußt und von Grund auf renovierungsbedürftig. V kann erst nach 8 Wochen wieder einziehen.
Inbrandsetzung bei Gebäuden erfordert mehr als brennendes Inventar
Haushälter H zündet eine Gardine in Gräfin Gs Villa an, um sich an der garstigen G zu rächen. Die teure Seidengardine brennt lichterloh.